AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) der

Intermediate Bulk Alliance GmbH
Brägeler Ring 20 | D – 49393 Lohne
Tel. + 49-40-328 926 74-0
Fax + 49-40-8079574-9
s.siebel@ib-alliance.com

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer:
Ulrich Schnoor / Sascha Siebel

Registergericht:
Amtsgericht Diepholz

Registernummer:
HRB 204805

I. Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sollte das nicht der Fall sein, lehnen wir die Geltung von Bedingungen des Bestellers hiermit ausdrücklich ab.
2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) sind schriftlich zu vereinbaren und haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2. Angebote auf der Website, in Prospekten oder sonstigen Medien sind hinsichtlich der Preisgestaltung, Eigenschaften und Beschaffenheit der Güter (dokumentiert zum Beispiel in Zeichnungen, Abbildungen hinsichtlich Maßangaben, Mengen, Stärken und Gewichten) grundsätzlich unverbindlich und freibleibend als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, ein Angebot abzugeben. Alle individuellen Offerten sind 2 Wochen ab Datum der Angebotsabgabe für uns bindend; dies gilt ebenso für Bestellungen der Kunden.
3. Erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns kommt ein Vertrag zustande.

III. Überlassene Unterlagen; gewerbliche Schutzrechte
1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
2. Soweit für die Produkte und Komponenten Marken-, Patent- oder andere Schutzrechte vorliegen, sind diese zu wahren. Für den Fall, dass eine Kundenspezifikation zur Verletzung von Urheber-, Marken-, Patent- oder Gebrauchsmusterschutzrechten führt, hat der Kunde uns von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Wir haften nur, soweit uns selbst an einer Schutzrechtsverletzung ein Verschulden trifft.

IV. Vorleistungspflicht, Preise und Zahlung, Tilgung; Teillieferung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk von unseren Produktionsstandorten in Lohne zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten für die Versicherung, Verpackung, Fracht sowie alle Nebenkosten (z.B. Zölle, Steuern, Aus- und Einfuhrkosten, sonstige Abgaben & Zuschläge) trägt der Besteller.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis binnen 14 Tagen zu zahlen (Zahlungseingang).
4. Bei Zahlungen des Bestellers wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. Das Bestimmungsrecht des Bestellers gem. § 366 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

V. Lieferumfang, Teillieferung
1. Die Lieferbedingungen lauten grundsätzlich ‚ab Werk‘ von unseren Produktionsstandorten in Lohne. Eine Lieferung per Nachnahme bleibt der IBA GmbH vorbehalten.
2. Entscheidend für den Lieferumfang ist unsere Auftragsbestätigung sowie die Rechnung. Der Lieferumfang wird am Produktionsstandort bei Ausgang festgestellt und dokumentiert.
3. Wir sind grundsätzlich zu dem Besteller zumutbaren Teillieferungen mit -soweit noch nicht abgerechnet- Teilabrechnung berechtigt.

VI. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsverbot des Bestellers
1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt wurde.

VII. Zurückbehaltungsrechte IBA, Sicherheitsleistung, Vorausleistung, freiwillige Rückabwicklung
1. Wir sind berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorausleistung zu verlangen (soweit nicht ohnehin vereinbart), Lieferungen zu unterbrechen oder Sicherheiten zu verlangen, wenn die wirtschaftliche Lage des Kunden durch eine wesentliche Vermögensverschlechterung zur Besorgnis Anlass gibt.
2. Soweit wir der Rücknahme von Gütern zustimmen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, steht uns eine Kostenerstattung in Höhe von 15% des Nettowarenwertes (zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe) zu, oder – bei Nachweis eines größeren Schadens – die Kosten des Ausfalles.

VIII. Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzugsschadensbegrenzung; Annahmeverzug
1.Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine gelten für uns vorbehaltlich richtiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
2. Wir sind berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, soweit wir selbst nicht richtig oder nicht ordnungsgemäß beliefert werden, wenn wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben, ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen haben und den Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, ab Kenntnis über die Nichtverfügbarkeit informiert haben, sowie die Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
3. Verbindliche Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Diese beginnen mit dem Vertragsabschluss oder mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, bei vereinbarten Vorauszahlungen erst bei Eingang der Zahlung und in jedem Fall nie vor Beibringung der vom Kunden zu erbringenden Dokumente, Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Informationen. Die Übergabe der Güter an die beauftragte Spedition gilt als rechtzeitige eingehaltene Lieferfrist.
4. Bei Auftreten von uns nicht zu vertretender Hindernisse wie z.B. höherer Gewalt, Krieg, Verzögerungen bei der Anlieferung maßgeblicher Rohstoffe oder Komponenten sowie Vorprodukte, hoheitlicher Hemmnisse (einschl. seuchenbedingter Lockdowns) oder Stromausfall kann sich die (verbindliche) Lieferfrist in adäquater Weise verlängern. Ist ein Zulieferer trotz bestehender Lieferverträge nicht in der Lage, Vorprodukte, Komponenten oder Rohstoffe ganz oder teilweise zu liefern behalten wir uns das Recht vor, gem. Ziffer 2. vom Vertrag zurückzutreten.
5. Bei von uns zu vertretenden Hindernissen oder Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung zur Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs im Rahmen einer Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 15 % des Lieferwertes.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Bei von dem Besteller zu vertretenden Verzögerungen sind wir – auch bei Teillieferungen – berechtigt, nach einer Fristsetzung von mindestens 2 Wochen vom Vertrag (auch teilweise bezogen auf noch nicht erbrachte Leistungen) zurückzutreten und Schadensersatz statt der Lieferung hierfür einzufordern. Dieser kann von uns pauschal mit 15% des Leistungspreises (zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe) gefordert oder konkret berechnet werden. Dem Besteller bleibt nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass der tatsächliche Schaden geringer ausgefallen ist als die Pauschale.

IX. Gefahrübergang bei Versendung; Genehmigungen
1. Wir liefern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist EXW (Nach INCO-Terms) von unseren Produktionsstandorten in Lohne, Deutschland. Übergabeort ist auch hier Lohne.
2. Der Kunde ist für eine Transportversicherung selbst verantwortlich, da insoweit von uns keine Haftung übernommen wird, sobald die Gefahr auf den Kunden übergeht.
3. Eine Lieferung per Nachnahme bleibt vorbehalten.
4. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe an die Transportperson die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5. Der Besteller trägt das Risiko für die Erteilung der im Zusammenhang mit der Verwendung und ggf. Ausfuhr der bestellten Produkte erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Er ist verpflichtet, für ggf. nötige behördliche Genehmigungen betreffend das Produkt (z.B. für dessen Ausfuhr) selbst zu sorgen. Wir wirken, soweit notwendig, daran mit, dass die Voraussetzungen der Genehmigung vorliegen. Kosten dafür sowie das Risiko der Verweigerung der Genehmigung gehen zu Lasten des Kunden.

X. Eigentumsvorbehalt & Sicherungsrechte
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum. Dies gilt einschließlich der sich zukünftig ergebenen Forderungen, Ausgleichen oder neuen Verträgen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Besteller sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
4. Wir ermächtigen widerruflich den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt.
5. Verhält sich der Besteller uns gegenüber vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, können wir vom ihm verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Besteller wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für uns verwahren.
7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die uns zustehenden Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Besteller haftet uns gegenüber für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns diese Kosten zu erstatten.
8. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Besteller um 5 % übersteigt.
9. Bei sich abzeichnender Zahlungseinstellung und -unfähigkeit oder bei Bekanntwerden von Tatsachen, die eine pflichtgemäße Einhaltung des Vertrages durch den Kunden als gefährdet erscheinen lassen (besonders bei negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden hindeuten), ist die IBA GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Kunde erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Kunden vorkommen.

XI. Mängelhaftung und Mängelrüge, sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Es ist uns die Gelegenheit zu geben, vor Ort Waren und Verpackungsmaterial zu untersuchen, wenn und soweit der Besteller einen Mangel behauptet.
3. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Übergabe. Soweit ein Mindesthaltbarkeitsdatum am Produkt angegeben ist, gilt dessen Ablauf innerhalb dieser Frist nicht als Mangel.
4. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dasselbe gilt bei Arglist sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5. Für gebrauchte Güter sind Mängelansprüche mit Ausnahme der im Absatz 4 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.
6. Etwaig von uns mitgelieferte technische Anwendungsvorgaben, Wartungs-, Lager- und Pflegehinweise sind vom Besteller zu beachten und sind Vertragsbestandteil.
7. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
8. Mängelrügen/Schadenmeldungen sind stets unverzüglich bei uns anzumelden, insbesondere bei Produkten mit Ablaufdatum/MHD. Sollte zum Zeitpunkt der Anmeldung einer Mängelrüge ein abgefülltes Produkt (bspw. Fruchtpaste o.a.) seine Haltbarkeit bereits überschritten haben, lehnen wir eine Schadenmeldung grundsätzlich ab.
9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, falscher Lagerung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
11. Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10% gelten als unerheblich. Für produktionsbedingte Änderungen oder Änderungen des Designs, die die Verwendbarkeit unserer Produkte nicht einschränken, gilt entsprechendes.
12. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
13. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
14. Macht der Besteller Mängelansprüche und/oder Schäden geltend, sind folgende Informationen und Daten durch den Kunden unverzüglich zu Prüfungszwecken und zum Zwecke der Schadenminderung an uns zu übermitteln (wobei die Nichteinhaltung nicht zum Verlust seiner Rechte führt):
• Beschreibung des Mangels/Fehlers
• Datum des Schadens
• Was ist im Einzelnen passiert? Genaue Beschreibung des Schadenhergangs.
• Nachweis des Schadens (z.B. Bilder, Videos, Verpackungsmaterial falls relevant)
• Nachweise zum Warenwert (bei Produktverlust), bzw. Angaben/Schätzungen zur Schadenshöhe
• Produktname, Kopie der Auftragsbestätigung oder Rechnung
• Seriennummer der Verpackung
• Jegliche Belege/Rechnungen die dem Nachweis eines Schadens dienen.

Soweit unsere Produkte bereits im Einsatz waren/sind:
• Umgehende Informationen über den Schaden durch den Geschädigten (bei Produkten mit Ablaufdatum/MHD sehr wichtig)
• Empfängername / Firma
15. Die IBA GmbH berechnet für die Erstellung von Analysen/Berichten zur Überprüfung von Mängelrügen/Schadenanmeldungen eine pauschale Gebühr von € 250,00 und stellt diese Gebühr demjenigen in Rechnung, der die Mängelrüge an die IBA gemeldet hat. Sollte sich im Zuge der Analysen und Untersuchungen herausstellen, dass die IBA selbst der Verursacher des Mangels war, so entfällt diese Gebühr.

XII. Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Schriftform ist, soweit das Gesetz nicht eine strengere Form vorschreibt, in jedem Fall auch gewahrt, wenn Faxe oder PDF-Dokumente mit der Abbildung von Unterschriften der Zeichnungsberechtigten oder andere digitale Unterlagen mit einer qualifizierten Signatur versehen gewechselt werden.

Lohne, 15.02.2023